Satzung

Der Verein führt den Namen „Stendaier Pferdesportverein e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Stendal – Haferbreite.
Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 136 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied der Kreisorganisatiorin des nationalen Sportbundes und der Fachverbände der im Verein betriebenen Sportart.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Pferdesportes in allen Bereichen.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Förderung der Gesundheit und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege, durch Ausübung des Reit- und Fahrsportes;
  • die Förderung der Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd, die Pflege der Reit- und Fahrkunst;
  • die Förderung des allgemeinen Reit- und Fahrsportes (Freizeít- und Breitensport) und des Leistungssportes in allen Disziplinen;
  • die Förderung der Pferdezucht, ohne dabei jedoch wirtschaftliche Interessen zu verfolgen;
  • die Förderung der Pferdehaltung;
  • die Förderung des Tierschutzes;
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
  • die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes „Pferd“ im Bewusstsein des Menschen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese für satzungsgemäße
Zwecke verwendet.
3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen
gleiche Rechte ein und er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

Der Verein besteht aus:

  • ordentliche Mitglieder, die sich im Verein aktiv betätigen;
  • passive und fördernde Mitglieder;
  • Ehrenmitgiieder.

 

1. Mitglied werden kann jede natürliche Person.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung gesetzlicher Vertreter.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den
Pferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des
Stendaler Pferdesportvereins und der regionalen und überregionalen Verbände bzw. Organisationen
des Pferdesports im Rahmen der FN.

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt muss dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

  • gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßlge Beschlüsse verstößt; das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder
  • unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
  • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt;
  • wegen unehrenhafter Verhaltensweisen auch außerhalb des Vereinslebens.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung erfolgt schriftlich unter Angabe der
Gründe.
Das vom Vereinsausschluss betroffene Mitglied kann die Vorstandsentscheidung binnen einer Frist von
4 Wochen schriftlich anfechten. Über den entgültigen Ausschluss entscheidet dann die
Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
6. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsverrnögen. Andere
Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen
innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen
Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

1. Die Mitglieder sind berechtigt:

  • an den Veranstaltungen des Kreises teilzunehmen;
  • an den Mitgliederversammlungen unter Ausübung des Stimmrechts teilzunehmen
    (stirnmberechtigt ab vollendetem 16. Lebensjahr);
  • die vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Gegenstände, unter
    Berücksichtigung der Benutzerorclnung, in Anspruch zu nehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • Satzung und Ordnung des Vereins zu befolgen;
  • die Interessen des Vereins zu wahren;
  • die Beiträge pünktlich zu entrichten (über die Höhe und Fälligkeitentscheidet die Mitgliederversammlung);
  • die vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Gegenstände pfleglich und sorgsam zu
    behandeln. Das im persönlichen Besitz befindliche Vereinseigentum ist beim Ausscheiden aus dem
    Verein ohne Aufforderung zurückzugeben.

1. Mitgliederversammlung als oberstes Organ;
2. Vorstand;
3. Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss.

1. Der Vorsand kann jederzeit eine Mitgiiederversammiung einberufen.
Er muss dies tun, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammiung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter durch Veröffentlichung in den Vereinsinformationen und durch schriftliche Benachrichtigung/Einladung mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
3. Die Mitgliederversarnmlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im (ersten) Quartal des Kalenderjahres statt.

6. Das Protokoll der Versammlung ist durch den Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, die Entlassung und die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit (Gebührenordnung)
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Satzungsänderungen
  • die Entscheidung über den Ausschuss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins.

Anträge zur Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • einem weiteren in der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglied.

2. Vertretungsberechtigt im Sinne des 26/2 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Kassenwart. Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerneinsam im
Rechtsverkehr.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Er bleibt jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des neuen Vorstands, im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
5. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, dass die Gegenstände der Beratung
und die Beschlüsse verzeichnen muss.
Es ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von fünf Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandsmitgliedes für den Bereich Finanzen und der übrigen Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand entscheidet über:

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
  • die Erfüllung aller dern Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der
    Mitgliederversammlung vorbehalten ist;
  • die Führung der laufenden Geschäfte.

Zur Durchsetzung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen – eine Ordnung zur Benutzung der Ausrüstungen und der Sportstätten. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlossen.

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
2. Zu solch einer außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder per Einschreiben unter
Angabe der Gründe eingeladen werden. Die Frist zur Ladung muss 4 Wochen betragen.
3. Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins, wird das
Restvermögen zur Förderung des Pferdesports dem Reitsportverein CJD „Ferdinand von Schill“ e.V.
Billberge zur Verfügung gestellt.

Diese Satzung ist in dieser Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 06.03.2015 beschlossen worden (Satzung neugefasst am 06.03.2015 mit Nachtrag vom 09.09.2015).